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Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona am 3. August 2006 

wegen des Buches von Dr. Edward Brongersma "Loving Boys"

Krumme 13 online Redaktionsteam       

Im Sommer 2003 wurde von Dieter G. beim Hamburg Wirtschafts- und Ordnungsamt ein Online-Shop mit Büchern zum Thema der Pädophilie beantragt und genehmigt. Der Shop sollte am 1. Oktober 2003 online ins Internet gegen. 

Zeitgleich startete damals die 2. Medien-Hatzkampagne gegen K13online wobei sich diesmal das Hamburger Abendblatt besonders hervor tat. Durch diese Hatz kampage  aufgeschreckt wurde auch die o.g. Behörde vom vorgesehenen Inhalt des Shops aufmerksam gemacht. 

Die Behörde überprüfte den Inhalt der K13-Seiten - insbesondere die Literaturliste - und stellte fest, dass dort ein Buch aufgelistet war, welches indiziert ist (BAnz. Nr.81 vom 30.4.1999) 

Bei dem Buch handelt es sich um das wissenschaftliche Werk von Dr. Edward Bronsgersma "Loving Boys" - Abgabe nur an Personen über 18 Jahren. 

Daraufhin leitete die o.g. Behörde mit Schreiben vom 27.10.2003 gem. § 35 Gewerbeordnung ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung ein und erstattete beim LKA Hamburg Strafanzeige. 

Der Online-Shop war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht eingerichtet, sondern die Anzeige bezog sich auf die Inhalte der Literaturliste auf den K13-Seiten. Auf die eindeutig rechtswidrige Begründung der Gewerbeuntersagung gehen wir an dieser Stelle nicht im Detail ein. 

Das LKA Hamburg eröffnete ein Ermittlungsverfahren (Az:LKA42/5K/0747897/2003) wegen "Verbreitung pornografischer Schriften" gem. § 184 STGB.  

Weil Dieter G. wegen der Hamburger Vertreibungspolitik nach Unna umziehen mußte fand die Vernehmung zur Sache am 13. 1.2004 bei der Polizeidienststelle in Unna statt. Inszwischen war auf Antrag von Dieter G. in Hamburg und Unna eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verhängt worden (§34 Abs. 5 HmbMG). 

Aus den hier vorliegenden Untersuchungsakten (U-Akten) ergibt sich im Ermittlungsbericht des LKA Hamburg(1889/03) vom 17.10.2003 der folgende Sachverhalt. 

Auszüge:

Der angekündigte Online-Shop war nicht präsent, obwohl er zum 1.10.2003 angekündigt war.
Beschreibung, wo sich das Buch auf den K13-Seiten befindet.
Es befindet sich auf den Seiten kein Hinweis darauf, dass dieses Buch im Wege des Versandhandels angeboten wird oder erworben werden könnte.
Die Inhaltsangabe des Buches ist nicht aufreißerisch verfasst und von Werbung kann keine Rede sein. Es geht lediglich um eine Buchbeschreibung. 
Der Vorgang wird der STA Hamburg mit dem derzeitigen Sachstand zur Kenntnis und weiteren Entscheidung als keine Straftat festgestellt übersandt.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg (Az.7102Js 201/03) - Staatsanwältin Rickert - entscheidet in Ihrem Aktenvermerk vom 3.11.2003 jedoch wie folgt - wörtlich:

'Die Veröffentlichung der Buchbeschreibung entsprechend Bl. 11 dürfte als "Anpreisen" im Sinne des § 15 I Nr. 6 JSchG anzusehen sein. Dazu genügt es, wenn die betreffende Schrift eine versteckte Werbung enthält, bei der zumindest konkludiert das wohlwollende Interesse des Publikums geweckt werden soll (BGHSt 34, 219). 

Bei den auf der Internetseite der Krummen 13 beschriebenen Büchern handelt es sich ganz eindeutig um Empfehlungen. Speziell das hier maßgebliche Buch wird als "wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher" bezeichnet. 

Die Beschreibung schließt mit den Worten "Wer etwas für Knaben übrig hat, muss Loving Boys lesen." 

Dies ist geeignet und auch dazu bestimmt, dass wohlwollende Interesse der Leser zu wecken. Schließlich weist auch die Altersangabe "Abgabe ab 18 Jahre" auf einen dem Jugendschutz entgegenstehenden Inhalt nochmals deutlich hin.

Aus der Presse ist allerdings bekannt, dass die Krumme13 und damit auch der Beschuldigte G. nicht mehr an der bekannten Adresse aufhältlich ist.'

Mit Schriftsatz vom 30.März 2004 teilt die Staatsanwaltschaft Hamburg wie folgt mit - wörtlich: 

'In dem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist von der Strafverfolgung gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig abgesehen worden, weil die Strafe oder Maßregel, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder Maßregel, die Sie wegen einer anderen Tat zu erwarten haben, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.'

(Damit waren die Fehlurteile des AG und LG Trier um den bekannten Stefan-Text im PRD gemeint)

In Trier bzw. beim OLG Koblenz gab es bekanntlich einen klaren Freispruch mit Gerichtsrüge gegen alle Vorinstanzen. Postwendet nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren wieder auf und beantragte erfolgreich beim Amtsgericht Hamburg-Altona einen Strafbefehl. Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 - zugestellt am 11.1.2006 - lautet der Strafbefehl wie folgt:

"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie wegen des Anpreisens jugendgefährdender Schriften eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt.
Die Höhe eines Tagessatzes beträgt Euro 8,00, die Geldstrafe insgsamt mithin Euro 480,00. 
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe; einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Eine montl. Ratenzahlung von 25,00 Euro wird gestattet.
Vergehen, strafbar nach §§ 27 I Nr. 1 i.V. m. 15 I Nr. 6 JSchG
Die Verfahrenskosten werden auf 60,00 Euro festgesetzt = zusammen 540,00 Euro.'

Mein Rechtsanwalt im damaligen Trierer-Justizskandal und heutiger Verteidiger Ra Leonard Grassmann München hatte bereits am 18.02.2004 in seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft folgendes mitgeteilt - wörtlich:

'In vorbezeichneten Ermittlungsverfahren wird namens des Beschuldigten folgende Stellungnahme abgegeben:

Herr G. hat sich weder nach § 184 StGB noch nach § 15 I Nr. 6. i.V. m. § 27 JSchG strafbar gemacht.

Die Veröffentlichung der Buchbeschreibung, wie auf Blatt 11 der Akten dargestellt, ist kein Anpreisen im Sinne dieser §§.

Bei dem von Herrn G. abgedruckten Text handelt es sich um den Original-Klappentext des genannten Buches. Er enthält keinerlei persönliche Wertung durch Herrn Gieseking und ist bereits deshalb keine Anpreisung.

Aus der in der Ermittlungsakte zitierten BGH-Entscheidung ist darüber hinaus gerade nicht herauszulesen, dass es zur Strafbarkeit nach o.g. && genügen soll, wenn lediglich Interesse an dem Buch geweckt wir. Zweck der Vorschrift ist, wie der des alten § 5 II GjS, dass Personen unter 18 Jahren für indiziertes Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden sollen (BGHSt 34, 219).

Im Zusammenhang mit dem von BGH entschiedenen Fall war gerade die Nennung einer aktuellen Bezugsquell von Bedeutung. Entsprechend fordert der BGH einen gezielten Hinweis auf die Gelegenheit zum Bezug einer indizierten Schrift.

Daran fehlt es hier: Bezugsquellen sind in der Buchvorstellung nicht angegeben, es wird vielmehr betont, dass das Buch zum einen nur an Erwachsene abgegeben würde, aber überhaupt nicht mehr erhältlich ist (und daher bereits nicht abgegeben werden kann)

"Anpreisen" im Sinne der o.g. §§, erfordert zumindest das objektive Vorhandensein sowie die grundsätzliche Erhältlichkeit des angepriesenen Artikels. Gerade daran aber fehlt es hier.

Es wird daher beantragt, das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO einzustellen.'

Gegen den o.g. Strafbefehl wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt und die obige Begründung erneut überhand. Aufgrund dessen wurde nun die Hauptverhandlung eröffnet.

Erläuterung zum Verfahren

[...]

Wir sind mit unseren Anwälten der festen Überzeugung, dass das Aufführen dieses Buches in einer Literaturliste legal ist. Und wir diesen Prozess durchführen sollten und auch mit einem Freispruch gewinnen werden.

[...]

Das Urteil

"480 Euro Strafe, ersatzweise 60 Tage Haft."

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